Wann muss das Guthaben der Betriebskosten ausgezahlt werden?

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Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
Termin: Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 

Der nächste Termin ist übrigens am 5 . Mai 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um eine Betriebskostenabrechnung geht, die ein Guthaben aufweist.

FRAGE: Ich bin Wohnungseigentümer und habe aus der im Mai 2024 gelegten Jahresabrechnung über das Jahr 2023 ein Guthaben bei den Betriebskosten. Wann muss es mir  überwiesen werden?

Am Wohntelefon gab diesmal Walter Rosifka, Wohnrechtsexperte der Arbeiterkammer, Auskunft. Er hat folgende Rechtsantwort:

ANTWORT: Wenn nichts Besonderes vereinbart wurde, ist ein sich aus der Abrechnung zu Gunsten eines Wohnungseigentümers ergebender Überschussbetrag auf dessen künftige Vorauszahlungen auf die Aufwendungen für die Liegenschaft gutzuschreiben. 

Walter Rosifka

Ergibt sich aus der Abrechnung ein Fehlbetrag zulasten eines Wohnungseigentümers, so hat dieser den Fehlbetrag innerhalb von zwei Monaten ab der Rechnungslegung nachzuzahlen.

Im konkreten Fall hätte die Hausverwaltung Ihr Guthaben aus der Jahresabrechnung  schon bei Ihren monatlichen Vorauszahlungen im Juni oder Juli 2024 berücksichtigen sollen. Fordern Sie daher den Hausverwalter auf, dies zumindest jetzt nachzuholen und Ihnen den Betrag bei den Vorschreibungen gut zu schreiben. 

Original Quelle + Original Bild:

Kurier

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