Geringfügigkeit: Vorab die Fakten
333.871 Menschen in Österreich gingen laut Statistik Austria 2024 einer geringfügigen Beschäftigung nach. Die meisten davon befanden sich im Handel (56.613), gefolgt von Beherbergung und Gastronomie (50.657) und freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen (28.153). Frauen sind deutlich häufiger geringfügig beschäftigt (ca. 66 Prozent) als Männer. In der Altersstruktur stechen die 20 bis 24-Jährigen und dann die über 65-Jährigen mit über 40.000 Personen klar heraus.
Generell gilt: Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist das Bruttoentgelt gleich dem Nettoentgelt, weil vom Dienstnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer zu zahlen sind – sofern die Geringfügigkeitsgrenze (551,10 Euro) im Monat nicht übertreten wird. Sei es durch einen einzelnen Mini-Job oder durch mehrere geringfügige Beschäftigungen gleichzeitig. Wer unter der Grenze bleibt, ist unfall-, aber nicht kranken- und pensionsversichert. Das lässt sich mittels Zusatzversicherung (kostet aktuell 78 Euro pro Monat) nachholen. Arbeitslosenversichert ist man bei Geringfügigkeit aber nie.
Ein geringfügiges Dienstverhältnis ermöglicht Menschen einen Verdienst, die aus familiären, gesundheitlichen oder anderen persönlichen Gründen nur wenige Stunden die Woche arbeiten können. Aber es verschafft auch Personen einen geringen Zuverdienst, die andere Leistungen beziehen und diese nicht verlieren wollen.
Um diese Leistungen geht’s
Welche Leistungen wegfallen würden, sofern man die Schwelle des geringfügigen Verdiensts übertritt?
Zum Beispiel das bereits erwähnte Arbeitslosengeld, die Bildungskarenz oder die Alterspension, wenn diese vorzeitig, also vor dem Regelpensionsalter, angetreten wird. Das betrifft Korridorpension, Schwerarbeitspension und Langzeitversichertenregelung, die sogenannte „Hacklerregelung“.
Auch bei der arbeitsrechtlichen Karenz und beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld (das sind zwei verschiedene Paar Schuhe) sollte das festgelegte Zuverdienst-Limit berücksichtigt werden, um keine Ansprüche zu verlieren. Die geringfügige Beschäftigung kann sowohl beim eigenen Arbeitgeber als auch bei einem anderen ausgeübt werden. Bezieht man das pauschale Kinderbetreuungsgeld, liegt das Zuverdienst-Limit bei aktuell 1.372 Euro brutto pro Monat.
An einem ähnlichen Wert können sich Studierende, die Studienbeihilfe beziehen, orientieren. Diese dürfen im Jahr 2025 bis zu 17.212 Euro verdienen, schildert die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft aus. Bezieht man die Beihilfe nur für ein paar Monate, gilt aliquot ein Limit von 1.434,33 Euro pro Monat. Von der strengen Geringfügigkeitsgrenze ist man da weit entfernt.
Zuletzt sei noch angemerkt: Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld stehen Arbeitnehmern (sofern kollektivvertraglich geregelt) auch bei geringfügiger Beschäftigung zu. Die 551,10 Euro darf man also 14 Mal im Jahr beziehen und liegt trotzdem unter der Geringfügigkeitsgrenze – sofern sie klar als Sonderzahlungen ausgeschildert sind.
Original Quelle + Original Bild: